Satzung

Satzung für den Angelsportverein Trebnitz

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

 

 

Der Verein führt den Namen                              Angelsportverein Trebnitz

 

Er hat seinen Sitz in                                         06682 Teuchern OT Trebnitz

Ausbauten 125

 

Der Verein ist Mitglied des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zuständigkeit zu Verbänden:

Über den Beitritt zu Spitzenverbänden entscheiden die Mitglieder mit der einfachen Mehrheit in

Mitgliederversammlungen; oder der Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 2

Zweck des Vereines

 

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das

waidgerechte Angelfischen auszuüben und die Natur zu schützen.

 

Seine Ziele will er erreichen durch

 

a) Hege, Pflege und Erhaltung eines artgerechten und gesunden Fischbestandes in den

    Vereinsgewässern

 

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im

    und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von

                 Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes

 

c) Beratung der Mitglieder in allen der Angelfischerei und dem Naturschutz

    zusammenhängenden Fragen, sowie deren Fortbildung durch Vorträge

 

d) Förderung der Vereinsjugend

 

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der

Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher

Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3

Aufnahme von Mitgliedern

 

 

 

Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Voraussetzung ist der Jahres- bzw. der Jugendjahresfischereischein.

Aktives Mitglied kann nur werden, wer den Sachkundenachweis vorweisen kann.

Als fördernde Mietglieder, die nicht aktiv die Fischerei betreiben, können sämtliche unbescholtene

Personen jeglichen Alters aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

 

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher

Mehrheit. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.

Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber die Satzung als verbindlich an.

 

.§ 3.1

Gastangler

 

 

Der Gastangler hat die gleichen Pflichten wie jedes einzelne ortsansässige Mitglied. Rechte und

Ansprüche an den Verein hat er jedoch nicht. Er kann nicht wählen und auch nicht gewählt werden.

 

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

1.     durch Austritt:   Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber

    erfolgen. Geschieht er nicht zum Endes des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und

    sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten;

 

2.   durch Ausschluss:   Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte waidgerechte Regeln und gegen

    Sitten und Anstand verstoßen hat

b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat

c. wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist

d. wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu  

    Beihilfe geleistet hat.

e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung

    erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat

f. wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert

 

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alles Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge

werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und

dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

Vereinseigentum ist vorbehaltlos an den Verein zurückzuführen.

 

 

§ 5

Disziplinarstrafen

 

Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied

aussprechen:

 

a) zeitweise Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in     

    bestimmten Vereinsgewässern,  

b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250 €,

c) Verweis mit oder ohne Auflagen,

d) mündliche oder schriftliche Abmahnung mit oder ohne Auflagen,

e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer

waidgerecht zu befischen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Angelfischen nur

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten vereinsinternen               Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen und vereinsinterne   Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren

Anordnungen zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) den fälligen Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31.05. des laufenden Jahres abzuführen und

sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,( Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.)

e) den Sachkundenachweis (aktive Mitglieder) abzulegen.

 

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den

Schatzmeister jährlich zu entrichten.

Stichtag ist der 31.05. des jeweiligen Jahres!

 

 

§ 7

Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Organe des Vereins sind

1) die Vorstandschaft

2) die Mitgliederversammlung

 

 

Zu 1)    Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus

dem 1. und 2. Vorsitzenden,

einem Schriftführer,

dem Schatzmeister,

Gewässerwarte.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind er 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat

Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Die Anzahl der Gewässerwarte, der Jugendwarte und der Beisitzer bestimmt die Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung

oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen andere Organe dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle

Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die

tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des

steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie verbleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1.Vorsitzenden, in seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

 

 

Zu 2)    Mitgliederversammlung

 

 

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.

 

Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:

 

1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

2) Entlastung der Vorstandschaft

3) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, und der        

    Kassenprüfer.

4) Festlegung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren.

5) Satzungsänderung

6) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

7) Verschiedenes

 

 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der

Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller

ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse

und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer

unterzeichnet.

 

§ 8

Finanzen

 

Der Angelverein Trebnitz finanziert sich auf der Grundlage der Finanzordnung im Wesentlichen aus:

 

a)  Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

b)  Spenden

c)  Zuschüssen und Zuwendungen

d)  Umlagen von Mitgliedern

 

 

§ 9

Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie die

Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anders Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung

zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des

Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung

vorzutragen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst

werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes wird

das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Kindereinrichtung Trebnitz treuhänderisch übergeben.

 

§ 11

Haftung

 

Haftung des Vereins:

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung der Fischerei, oder bei

Veranstaltungen des Vereines entstandenen Unfällen, Beschädigungen oder Diebstählen, sowie beim

Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

 

Haftung der Mitglieder:

Bei Schäden, die dem Verein durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, oder satzungs- und

pflichtwidriges Handeln eines Mitgliedes entstehen, ist voller Schadenersatz zu leisten.

 

 

 

 

Beschlossen am  30.11.2013

 

 

 

 

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                                       1.Vorsitzender                                                                 Schatzmeister

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