Satzung für den Angelsportverein Trebnitz
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Angelsportverein Trebnitz
Er hat seinen Sitz in 06682 Teuchern OT Trebnitz
Ausbauten 125
Der Verein ist Mitglied des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zuständigkeit zu Verbänden:
Über den Beitritt zu Spitzenverbänden entscheiden die Mitglieder mit der einfachen Mehrheit in
Mitgliederversammlungen; oder der Jahreshauptversammlung.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das
waidgerechte Angelfischen auszuüben und die Natur zu schützen.
Seine Ziele will er erreichen durch
a) Hege, Pflege und Erhaltung eines artgerechten und gesunden Fischbestandes in den
Vereinsgewässern
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im
und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von
Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes
c) Beratung der Mitglieder in allen der Angelfischerei und dem Naturschutz
zusammenhängenden Fragen, sowie deren Fortbildung durch Vorträge
d) Förderung der Vereinsjugend
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der
Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher
Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Voraussetzung ist der Jahres- bzw. der Jugendjahresfischereischein.
Aktives Mitglied kann nur werden, wer den Sachkundenachweis vorweisen kann.
Als fördernde Mietglieder, die nicht aktiv die Fischerei betreiben, können sämtliche unbescholtene
Personen jeglichen Alters aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher
Mehrheit. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber die Satzung als verbindlich an.
.§ 3.1
Gastangler
Der Gastangler hat die gleichen Pflichten wie jedes einzelne ortsansässige Mitglied. Rechte und
Ansprüche an den Verein hat er jedoch nicht. Er kann nicht wählen und auch nicht gewählt werden.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
1. durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber
erfolgen. Geschieht er nicht zum Endes des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und
sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten;
2. durch Ausschluss: Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte waidgerechte Regeln und gegen
Sitten und Anstand verstoßen hat
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
c. wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist
d. wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu
Beihilfe geleistet hat.
e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung
erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
f. wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alles Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge
werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und
dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
Vereinseigentum ist vorbehaltlos an den Verein zurückzuführen.
§ 5
Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied
aussprechen:
a) zeitweise Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250 €,
c) Verweis mit oder ohne Auflagen,
d) mündliche oder schriftliche Abmahnung mit oder ohne Auflagen,
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer
waidgerecht zu befischen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Angelfischen nur
a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten vereinsinternen Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen und vereinsinterne Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren
Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) den fälligen Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31.05. des laufenden Jahres abzuführen und
sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,( Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.)
e) den Sachkundenachweis (aktive Mitglieder) abzulegen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den
Schatzmeister jährlich zu entrichten.
Stichtag ist der 31.05. des jeweiligen Jahres!
§ 7
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind
1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung
Zu 1) Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden,
einem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
Gewässerwarte.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind er 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Die Anzahl der Gewässerwarte, der Jugendwarte und der Beisitzer bestimmt die Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung
oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen andere Organe dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die
tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des
steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie verbleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.
Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1.Vorsitzenden, in seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Zu 2) Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.
Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
2) Entlastung der Vorstandschaft
3) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, und der
Kassenprüfer.
4) Festlegung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren.
5) Satzungsänderung
6) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
7) Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller
ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse
und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
unterzeichnet.
§ 8
Finanzen
Der Angelverein Trebnitz finanziert sich auf der Grundlage der Finanzordnung im Wesentlichen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
b) Spenden
c) Zuschüssen und Zuwendungen
d) Umlagen von Mitgliedern
§ 9
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie die
Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anders Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung
zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des
Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung
vorzutragen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes wird
das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Kindereinrichtung Trebnitz treuhänderisch übergeben.
§ 11
Haftung
Haftung des Vereins:
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung der Fischerei, oder bei
Veranstaltungen des Vereines entstandenen Unfällen, Beschädigungen oder Diebstählen, sowie beim
Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.
Haftung der Mitglieder:
Bei Schäden, die dem Verein durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, oder satzungs- und
pflichtwidriges Handeln eines Mitgliedes entstehen, ist voller Schadenersatz zu leisten.
Beschlossen am 30.11.2013
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1.Vorsitzender Schatzmeister